Vorteile

Von Privatkliniken

Alle Vorteile im Überblick

Rechte von Patientinnen und Patienten (laut KAKuG §5a)

  • Freie Arztwahl: Im Privatspital kann die Ärztin/der Arzt des Vertrauens als sogenannte/n Belegärztin/Belegarzt die medizinische Behandlung durchführen und ist auch für Nachkontrollen oder eine weiterführende Behandlung zuständig. Somit gibt es während der gesamten Dauer des Spitalaufenthaltes nur eine Ärztin/ein Arzt, die/der mit dem Krankheitsbild der Patient:innen besonders gut vertraut ist.
  • Kürzere Wartezeiten: Üblicherweise sind in privaten Spitälern die Wartezeiten für Operationen kürzer und das führt zu einer rascheren Behandlung der gesundheitlichen Probleme von Patient:innen.
  • Professionelle Pflege: Die Privatspitäler legen besonderen Wert auf eine persönliche Pflege rund um die Uhr durch bestens qualifiziertes Fachpersonal, um den Patient:innen eine möglichst optimale Pflegeleistung zukommen zu lassen.
  • Hotelcharakter: In Privatkliniken stehen komfortable Ein- oder Zweibettzimmer mit umfangreicher Ausstattung zur Verfügung, die für Patient:innen mehr Ruhe und Privatsphäre bieten. Bei der Verpflegung wird auf ausgewogene Ernährung geachtet und an den Wünschen und Bedürfnissen der Patient:innen angepasst.
  • Besuchszeiten: Die Besuchszeiten sind in Privatkliniken in der Regel flexibler gestaltet und Angehörige können großteils auf Wunsch auch im Patientenzimmer übernachten. Zu beachten sind die aktuellen Vorschriften betreffend Covid-Maßnahmen bei Besuchen, die selbstverständlich auch von Privatkliniken umgesetzt werden.
  • Aufenthaltsdauer: Kleinere Eingriffe werden öfter tagesklinisch durchgeführt und Patient:innen in Privatkliniken können somit auch früher entlassen werden. Kontrollen können auch in der privaten Ordination der Ärztin,/des Arztes durchgeführt werden.
  • Aufnahme Privatklinik: Die meisten privaten Akutkliniken in Österreich sind als Belegspitäler organisiert. Das bedeutet, dass die Patient:innen sich die Ärztin/den Arzt ihres Vertrauens selbst auswählen. Diese empfehlen dann eine Privatklinik, die für die entsprechende, geplante Behandlung bestmöglich ausgestattet ist. Gemeinsam mit dem Belegarzt/der Belegärztin haben die Patient:innen die Möglichkeit, die Infrastruktur der Privatklinik zu nutzen. Hierbei steht der Belegärztin/dem Belegarzt ein hochqualifiziertes, in der jeweiligen Klinik fix angestelltes Team zur Seite. Die Belegärztin/der Belegarzt muss rund um die Uhr erreichbar sein und darüber hinaus eine Stellvertretung benennen. Vor Ort ist ständig Personal zur Sicherstellung von jederzeitiger Verfügbarkeit ärztlicher Hilfe (Ärztin/Arzt mit Notarztdiplom).
    Sollten Patient:innen noch auf der Suche nach einer passenden Ärztin/Arzt für die jeweilige Behandlung sein, können sie auch den Weg über die einzelnen Kliniken wählen. Viele Privatspitäler haben die in ihrem Haus tätigen Belegärztinnen und Belegärzte auf der Website aufgelistet.
  • Belegarztvertrag (Behandlungsvereinbarung): Im Rahmen ihres stationären oder ambulanten Aufenthalts in einer Privatklinik schließen Patient:innen zwei separate Vereinbarungen ab: einen Behandlungsvertrag und einen Unterbringungsvertrag.
  • Der Behandlungsvertrag regelt, dass die die Belegärztin/der Belegarzt damit die Verantwortung und Haftung für alle medizinischen Maßnahmen im Rahmen des Aufenthalts der Patient:innen in der Klinik trägt. Darunter fallen die ärztliche Behandlung und Betreuung durch sie/ihn selbst, auf dessen Verantwortung hinzugezogene Dritte wie Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte und dem vom Haus zur Verfügung gestellten Personal. Außerdem umfasst der Behandlungsvertrag die notwendige Aufklärung der Patient:innen und deren Dokumentation, aber auch deren/dessen Einwilligung zur vorgeschlagenen Behandlung und etwaiger Honorarvereinbarungen, sofern diese nicht über die Versicherung gedeckt sind. Der Abschluss des Behandlungsvertrages erfolgt mit der Belegärztin/dem Belegarzt (schriftlich oder mündlich). Dies gilt nicht nur für den Fall, wenn sie im Zuge ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Klinik tätig sind, sondern auch, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu dem Haus stehen. Gleiches gilt auch für Hebammen. Die jeweilige Klinik sieht den Behandlungsvertrag bei Einweisung in eine Klinik durch die Belegärztin/den Belegarzt als gegeben an. Erfolgt keine Nominierung von einer behandelnden Belegärztin/einem Belegarzt durch die Patient:innen im Vorfeld, schlägt das Krankenhaus eine Ärztin bzw. einen Arzt vor, die/der in weiterer Folge durch die Zustimmung der Patient:innen zu deren Belegärztin/Belegarzt werden.
  • Aufnahmevereinbarung (Unterbringungsvertrag): Die Aufnahme in einer Privatklinik erfolgt auf Basis eines Unterbringungsvertrages zwischen den Patient:innen und dem Haus. Diese Vereinbarung legt fest, dass die jeweilige Klinik für die Unterbringung, Verköstigung und Pflege der Patient:innen verantwortlich ist. Das schließt ein, dass jederzeit ärztliche Hilfe für den Notfall im Haus verfügbar ist, ebenso wie die stationäre Pflege in der Klinik. Hierzu gehören auch therapeutische Leistungen wie zum Beispiel Physiotherapie. Die Klinik trägt außerdem die Verantwortung für die Qualität der Unterbringung und Pflege. Darunter fällt die Qualifikation des pflegerischen, therapeutischen und sonstigen vom Haus angestellten Personals, aber auch die zur Klinik gehörende Infrastruktur des Hauses sowie die medizintechnische Ausstattung.

Kommen Sie vorbereitet in die Privatklinik

Auf den Webseiten der Mitgliedsbetriebe finden Sie die wichtigsten Informationen über die Anmeldung und Aufnahme in die Privatklinik.

Patientinnen und Patienten müssen einer medizinischen Behandlung zustimmen und sie können Vertrauenspersonen festlegen, die in Entscheidungen miteinbezogen werden müssen.