Aufnahme und Behandlung in Akutkliniken

Belegspital

Die meisten privaten Akutkliniken in Österreich sind als Belegspitäler organisiert. Das bedeutet, dass die Patient*innen sich die Ärzt*innen ihres Vertrauens selbst auswählen. Diese empfehlen dann eine Privatklinik, die für die entsprechende, geplante Behandlung bestmöglich ausgestattet ist. Gemeinsam mit den Belegärzt*innen haben die Patient*innen die Möglichkeit, die Infrastruktur der Privatklinik zu nutzen. Hierbei steht den Belegärzt*innen ein hochqualifiziertes, in der jeweiligen Klinik fix angestelltes Team zur Seite.

Die Belegärzt*innen müssen rund um die Uhr erreichbar sein und darüber hinaus eine/n Stellvertreter*in benennen, welche/r ebenfalls in dem Krankenhaus tätig ist, der den Patient*innen vorgestellt wurde und ersatzweise erreichbar ist. Das ist gesetzlich festgelegt. Darin ist auch geregelt, dass ständig Personal vor Ort ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit ärztlicher Hilfe sicherstellt, konkret Ärzt*innen mit Notarztdiplom.

Sollten Patient*innen noch auf der Suche nach den passenden Ärzt*innen für die jeweilige Behandlung sein, können sie auch den Weg über die einzelnen Kliniken wählen. Viele Privatspitäler haben die in ihrem Haus tätigen Belegärzt*innen auf der Website aufgelistet

Belegarztvertrag (Behandlungsvereinbarung)

Im Rahmen ihres stationären oder ambulanten Aufenthalts in einer Privatklinik schließen Patient*innen zwei separate Vereinbarungen ab: Einen Behandlungsvertrag und einen Unterbringungsvertrag.

Der Behandlungsvertrag regelt, dass die Belegärzt*innen damit die Verantwortung und Haftung für alle medizinischen Maßnahmen im Rahmen des Aufenthalts der Patient*innen in der Klinik trägt. Darunter fallen die ärztliche Behandlung und Betreuung durch sie/ihn selbst, auf dessen Verantwortung hinzugezogene Konsiliarärzt*innen oder dem vom Haus zur Verfügung gestellten Personal.

Außerdem umfasst der Behandlungsvertrag die notwendige Aufklärung der Patient*innen und deren Dokumentation, aber auch deren/dessen Einwilligung zur vorgeschlagenen Behandlung und etwaiger Honorarvereinbarungen, sofern diese nicht über die Versicherung gedeckt sind.

Der Abschluss des Behandlungsvertrages erfolgt mit ihren Belegärzt*innen (schriftlich oder mündlich). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Ärzt*innen im Zuge ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Klinik tätig sind, sondern auch, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu dem Haus stehen. (Auch Hebammen sind hier eingeschlossen.) Die jeweilige Klinik sieht den Behandlungsvertrag bei Einweisung in eine Klinik durch die Belegärzt*innen als gegeben. Erfolgt keine Nominierung von behandelnden Belegärzt*innen durch die Patient*innen im Vorfeld, schlägt das Krankenhaus Ärzt*innen vor, die in weiterer Folge durch die Zustimmung der Patient*innen zu deren Belegärzt*innen werden.

Aufnahmevereinbarung (Unterbringungsvertrag)

Die Aufnahme in einer Privatklinik erfolgt auf Basis eines Unterbringungsvertrages zwischen den Patient*innen und dem Haus. Diese Vereinbarung legt fest, dass die jeweilige Klinik für die Unterbringung, Verköstigung und Pflege der Patient*innen verantwortlich ist. Das schließt ein, dass jederzeit ärztliche Hilfe für den Notfall im Haus verfügbar ist, ebenso wie die stationäre Pflege in der Klinik. Hierzu gehören auch therapeutische Leistungen wie zum Beispiel Physiotherapie.

Die Klinik trägt außerdem die Verantwortung für die Qualität der Unterbringung und Pflege. Darunter fallen die Qualifikation des pflegerischen, therapeutischen und sonstigen vom Haus angestellten Personals, aber auch die zur Klinik gehörende Infrastruktur des Hauses sowie die medizintechnischen Ausstattung.